Der Gesetzgeber sieht vor, dass allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres mindestens sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten werden muss. Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist in §167 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelt.
BEM-Verfahren können sehr unterschiedlich organisiert sein. Wichtig ist Vertrauen auf beiden Seiten, die Grundlage, dass sowohl Arbeitgeber als auch die Beschäftigten an Lösungen arbeiten wollen. Ziel ist krankheitsbedingte Ausfälle zu reduzieren und krankheitsbedingte Ursachen zu vermeiden. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist besonders dort von großer Bedeutung, wo evtl. Arbeitsbedingungen in Kombination mit bestimmten Krankheitsursachen Ausfälle verursachen können. BEM ist auch hilfreich, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Wege aufzuzeigen ihre jeweilige Situation zu entlasten, evtl. Unterstützung zu organisieren.
Behinderungen und Schwerbehinderungen können in Einzelfällen als belastend oder besonders belastend empfunden werden. Aus dem Schwerbehindertenrecht, dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), ergeben sich diverse Unterstützungsmöglichkeiten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Unternehmen. Für einige dieser Hilfen ist der anerkannte Schwerbehindertenstatus erforderlich. Zu all diesen Themenfeldern biete ich umfassende Beratung, eventuelle Unterstützung bei Antragstellung oder Kontakte zu zuständigen Institutionen an.
Auftraggeber sind Arbeitgeber. Die Beratung kann aber nur erfolgreich sein, wenn der vertrauliche Rahmen sichergestellt ist, die Bedarfe von Unternehmen und Belegschaft gleichermaßen berücksichtigt werden, die Beratung nicht als Instrument in möglichen Rechtsstreitigkeiten eingesetzt wird.
Eine wichtige Grundlage ist, dass beide Seiten Verständnis füreinander haben oder entwickeln sollten.
Die Gespräche sind grundsätzlich vertraulich. Alle Beteiligten sichern den Schutz persönlicher Daten zu.