Gesetzliche Grundlagen zum BEM

Der Gesetz­ge­ber sieht vor, dass allen Beschäf­tig­ten, die inner­halb eines Jah­res min­des­tens sechs Wochen arbeits­un­fä­hig erkrankt sind ein Betrieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment (BEM) ange­bo­ten wer­den muss. Das betrieb­li­che Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment ist in §167 Sozi­al­ge­setz­buch Neun­tes Buch (SGB IX) geregelt.

Der Nutzen von BEM

BEM-Ver­fah­ren kön­nen sehr unter­schied­lich orga­ni­siert sein. Wich­tig ist Ver­trau­en auf bei­den Sei­ten, die Grund­la­ge, dass sowohl Arbeit­ge­ber als auch die Beschäf­tig­ten an Lösun­gen arbei­ten wol­len. Ziel ist krank­heits­be­ding­te Aus­fäl­le zu redu­zie­ren und krank­heits­be­ding­te Ursa­chen zu ver­mei­den. Das Betrieb­li­che Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment ist beson­ders dort von gro­ßer Bedeu­tung, wo evtl. Arbeits­be­din­gun­gen in Kom­bi­na­ti­on mit bestimm­ten Krank­heits­ur­sa­chen Aus­fäl­le ver­ur­sa­chen kön­nen. BEM ist auch hilf­reich, um Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern Wege auf­zu­zei­gen ihre jewei­li­ge Situa­ti­on zu ent­las­ten, evtl. Unter­stüt­zung zu organisieren.

Behinderung und Arbeit

Behin­de­run­gen und Schwer­be­hin­de­run­gen kön­nen in Ein­zel­fäl­len als belas­tend oder beson­ders belas­tend emp­fun­den wer­den. Aus dem Schwer­be­hin­der­ten­recht, dem Sozi­al­ge­setz­buch IX (SGB IX), erge­ben sich diver­se Unter­stüt­zungs­mög­lich­kei­ten für die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter sowie für die Unter­neh­men. Für eini­ge die­ser Hil­fen ist der aner­kann­te Schwer­be­hin­der­ten­sta­tus erfor­der­lich. Zu all die­sen The­men­fel­dern bie­te ich umfas­sen­de Bera­tung, even­tu­el­le Unter­stüt­zung bei Antrag­stel­lung oder Kon­tak­te zu zustän­di­gen Insti­tu­tio­nen an.

Auftraggeber

Auf­trag­ge­ber sind Arbeit­ge­ber. Die Bera­tung kann aber nur erfolg­reich sein, wenn der ver­trau­li­che Rah­men sicher­ge­stellt ist, die Bedar­fe von Unter­neh­men und Beleg­schaft glei­cher­ma­ßen berück­sich­tigt wer­den, die Bera­tung nicht als Instru­ment in mög­li­chen Rechts­strei­tig­kei­ten ein­ge­setzt wird.

Eine wich­ti­ge Grund­la­ge ist, dass bei­de Sei­ten Ver­ständ­nis für­ein­an­der haben oder ent­wi­ckeln sollten. 

Datenschutz

Die Gesprä­che sind grund­sätz­lich ver­trau­lich. Alle Betei­lig­ten sichern den Schutz per­sön­li­cher Daten zu.